Unrichtige Auskunft

Die unrichtige Auskunft

Im Immaterialgüterecht enthalten die Gesetze zum Großteil für den Fall einer nachgewiesenen Rechtsverletzung einen Auskunftsanspruch (z. B. §§ 19 MarkenG, 101 UrhG) Das UWG hilft sich für den Auskunftsanspruch mit § 242 BGB als Anspruch aus dem durch den Wettbewerbsverstoß begründeten Schuldverhältnis (nur: Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen 38. A. 2020 § 9 Rn. 4.5)

Das Problem

In der Praxis kann der Auskunftsanspruch mitunter daran scheitern, dass der Berechtigte die erteilte Auskunft nicht auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüfen und deshalb auch nicht erkennen kann, ob die Auskunft falsch oder unvollständig erteilt worden ist.

Die richtige Auskunft

Der Auskunftsanspruch ist erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (BGH, Beschl. v. 22.10.2014 – XII ZB 385/13, Rn. 17). Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen (für alle: MüKo BGB/Krüger, 8. Aufl., § 259 Rn. 24, § 260 Rn. 43; bereits RGZ 100, 150, 152).

Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Rechnungslegung in weitergehendem Umfang nicht begründen. Der Auskunftsberechtigte kann aber die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, in der die Vollständigkeit der erteilten Auskunft versichert wird (§ 260 II BGB ) (BGH Urt. v. 4.12.1959 – I ZR 135/58) Für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist wesentlich, dass die – gegebenenfalls durch konkludente Erklärung – des Auskunftsschuldners erteilte Auskunft vollständig ist (BGH, Beschl. v. 22.10.2014 aaO Rn. 18). So kann auch eine Erklärung, die den Besitz von Gegenständen verneint, eine Auskunft bilden, wenn der Wille des Erklärenden dahin geht, durch sie zum Ausdruck zu bringen, dass Gegenstände nicht vorhanden oder Handlungen nicht erfolgt sind, die der Aufklärungspflicht unterliegen oder wenigstens unterliegen könnten, also die verneinende Erklärung zur Beantwortung einer dem Erklärenden gestellten oder von ihm erwarteten Frage geschieht ( BGH, Urt. v. 24.03.1959 – VIII ZR 39/58).

Die unrichtige Auskunft

Die unrichtige Auskunft stellt eine Pflichtverletzung dar. Sie begründet einen Schadensersatzanspruch(BGH, Urt. v. 17.12.1992 – III ZR 133/91; MüKoBGB/Schäfer aaO § 666 Rn. 21). Bestehen aber Anhaltspunkte, dass dem Auskunftsverpflichteten die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit seiner Auskunft nicht bekannt war und deshalb zu einer zutreffenden Auskunft nicht in der Lage, ist seine Haftung ausgeschlossen (§ 280 I SD.2 BGB).

Der Auskunftsverpflichtete ist im Falle unrichtiger und/oder unvollständiger Auskunft zum Ersatz des durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet (§ 249 I BGB). Dieser Schaden kann auch darin liegen, dass der Auskunftsberechtigte aufgrund der falschen Auskunft seinen Anspruch nicht geltend macht (BAG Urt. v. 14.10.1970 – 1 AZR 58/70). Der Auskunftsverpflichtete hat für diesen Fall den Auskunftsberechtigten im Wege des Schadensausgleichs so zu stellen, wie dieser bei richtiger Auskunft stünde.

Zur Vorbereitung der Durchsetzung dieses Schadensersatzanspruchs steht dem Auskunftsberechtigten ein ergänzender Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB)  zu. Dieser Anspruch setzt für das Bestehen eine Sonderverbindung voraus, ein sog. rechtliches Schuldverhältnis. Die konkrete Rechtsbeziehung muss es also mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (BGH Urt. v. 08.02.2018 – III ZR 65/17, Rn. 23 mwN).

Soll das Auskunftsbegehren einen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen, muss dieser nicht bereits dem Grunde nach feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens des Auskunftsberechtigten besteht (BGH – III ZR 65/17 aaO mwN). Daraus folgt, dass auch der Anspruchsinhalt des Schadensersatzanspruchs nicht bereits feststehen muss (MüKoBGB/Krüger, 8. Aufl. § 260 Rn. 15).

Bei einer schweren, insbesondere vorsätzlichen Pflichtverletzung ist es gerechtfertigt, dem Auskunftsberechtigten zur Durchsetzung seiner Sekundäransprüche einen hierauf bezogenen ergänzenden Auskunftsanspruch zu gewähren. Unter diesen Umständen besteht Grund zu der Annahme, dass die geschuldeten Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. Anderenfalls könnte der Auskunftspflichtige lediglich verpflichtet werden, die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern (§ 260 II BGB).

Dem Umfang nach ist dieser ergänzende Auskunftsanspruch aber auf den zeitlichen und sachlichen Umfang des Hauptanspruchs begrenzt (BGH – III ZR 610/16 aaO). Der erweiterte Auskunftsanspruch dient insoweit der Vorbereitung der Schadensersatzklage, wenn der Auskunftsberechtigte wegen der Irreführung über die bereits erteilten unrichtigen Auskünfte über den Umfang des Anspruchs im Ungewissen ist und daher berechtigterweise auch insofern Aufklärung verlangen können muss.

Die Verjährung des Anspruchs

Die Verjährung des Auskunftsanspruchs richtet sich grundsätzlich selbständig und unabhängig vom Hauptanspruch nach der allgemeinen Frist des § 195 BGB  (zB BGH, Urt. v. 25.07.2017 – VI ZR 222/16,  Rn. 8 mwN). Der Anspruch kann jedoch regelmäßig nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient, verjähren (BGH aaO Rn. 9 ff). Dieser folgt aus § 280 I S. 1 BGB  und unterliegt ebenfalls der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB), die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auskunftsberechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 BGB). Hierfür ist es erforderlich, dass die dem Auskunftsberechtigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Auskunftsverpflichteten und auf die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen, weil erst dann dem Auskunftsberechtigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist BGH, Urt. v. 10.11.2009 – VI ZR 24708, Rn. 6 mwN). Die Darlegungs- und Beweislast für diese Umstände trägt der Auskunftsverpflichtete (BGH Urt. v. 17.03.2016 – III ZR 47/15 , Rn. 11 mwN).

Auswirkung auf die Praxis

Der Auskunftsanspruch ist erfüllt, wenn die Angaben des Schuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Eine unrichtige Auskunft ist eine Pflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch begründet, es sei denn, der Schuldner hat sie nicht zu vertreten. Der zu ersetzende Schaden kann auch darin liegen, dass der Auftraggeber aufgrund der falschen Auskunft einen Herausgabeanspruch nicht geltend macht. Bei einer schweren, insbesondere vorsätzlichen Pflichtverletzung billigt die Rspr. dem Auskunftsberechtigten zur Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs einen hierauf bezogenen ergänzenden Auskunftsanspruch zu. Der Anspruch kann regelmäßig nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient, verjähren. Es ist deshalb innerhalb der Verjährungsfrist alles daran zu setzen, die erteilten Auskünfte zu hinterfragen und ggf. ergänzende Auskunftsansprüche geltend zu machen (BGH Urt. v. 03.09.2020 – III ZR 136/18).

Es zeigt sich aber auch, dass dieses Hinterfragen nicht immer einfach zu bewerkstelligen ist. Oft sind es erteilte Auskünfte über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten, Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen, gewerbliche Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren, Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden. Es erweist sich oft als schwierig, erteilte Auskünfte auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen, wenn entweder die Organisation und/oder auch die Marktbeobachtung des Auskunftsberechtigten nicht stattfindet und ein Marktüberblick nicht besteht. Dann hilft wohl nur noch „Bauchgefühl“.

 

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